Lehrkräfte Fragen ...

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Religionsunterricht, Ihre Aufgabe als Religionslehrkraft und der Kooperation von Kirche und Schule.

Wo erhalte ich ein neues Personalblatt?

Sie können sich ein Blanko Personalblatt in unter > Service > Formulare • Downloads herunterladen. Füllen Sie dieses bitte aus uns senden Sie es an Ihren zuständigen Schuldekan / an Ihre zuständige Schuldekanin.

Wie erhalte ich meine Vocatio?

Ihre endgültige Vocatio wird Ihnen von der zuständigen Schuldekanin / vom zuständigen Schuldekan überreicht.
Den Antrag daruf können Sie in unserem > Service > Formulare • Downloads herunterladen. Das ausgefüllte Formular und die notwendigen weiteren Unterlagen senden Sie dann bitte an Ihre Schuldekanin / Ihren Schuldekan.

 

Als Anwärter erhalten Sie die vorläufige Vocatio. Dafür laden Sie das entsprechende Formular unter > Service > Formulare • Downloads herunter. Die Antragsformulare werden gesammelt im Kurs ausgefüllt und vom Lehrbeauftragten über den Schuldekan eingereicht.

Welcher Schuldekan ist für mich zuständig?

Die Schuldekanin / der Schuldekan ist jeweils für einen gesamten Kirchenbezirk zuständig. Diese Bezirke sind nicht deckungsgleich mit den Zuständigkeiten der Schulämter. Sie finden die Schuldekaninnen und Schuldekane auf unserer Webpage unter > Service > Beauftragte.

 

Im Zweifel fragen Sie das Büro an, welches Ihnem Schulstandort am nächsten ist. Dort hilft man Ihnen gerne weiter.

Wie melde ich mich zu kirchlichen Fortbildungen an?

Zu kirchlichen Fortbildungen können Sie sich über > Termine > Fortbildungen • Veranstaltungen anmelden.

 

Bitte beachten Sie, dass Sie sich als staatliche Lehrkraft aus versicherungsrechtlichen Gründen die Fortbildungen noch zusätzlich von Ihrem Schulleiter / Ihrer Schulleiterin genehmigen lassen.

 

Für kirchliche Lehrkräfte ist eine Genehmigung dann notwendig, wenn die Fortbildung nicht im Bereich Ihres Schuldekans stattfindet. Die Genehmigung erteilt dann die Schuldekanin / der Schuldekan.

Wie erhalte ich einen Fahrtkostenersatz bei Fortbildungen?

Eine Antwort auf diese Frage erfolgt demnächst ...

Wir bitten um etwas Geduld.

 

Herzlichen Dank!

Wo finde ich gutes Unterrichtsmaterial für Reli?

Eine Antwort auf diese Frage erfolgt demnächst ...

Wir bitten um etwas Geduld.

 

Herzlichen Dank!

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen für Ihre Tätigkeit als Schulleitung rund um den Religionsunterricht und zur Kooperation von Kirche und Staat im Rahmen der Schule.

Wo erhalte ich ein neues Personaldatenblatt für Religionslehrkräfte?

Die Personalblätter, die sowohl kirchliche als auch staatliche Religionslehrerinnen und Religionslehrer zu Beginn eines Schuljahres ausgefüllt beim Schuldekan / der Schuldekanin einreichen, werden diese persönlich zugesandt.

 

  • LehrerInnen, die in diesem Jahr keinen Religionsunterricht erteilen, sollen dies bitte auf ihrem Personalblatt vermerken.
  • Personalblätter von LehrerInnen, die ausgeschieden sind oder versetzt wurden, werden bitte auch mit einem entsprechenden Vermerk und ggf. der Anschrift der neuen Schule an das Büro der Schuldekanin / des Schuldekans zurückgeschickt.
  • LehrerInnnen, die neu an Ihrer Schule Religionsunterricht erteilen, sollen bitte das neutrale Personaldatenblatt ausfüllen und an das Büro der Schuldekanin / des Schuldekans schicken. Im kommenden Jahr werden sie dann persönlich angeschrieben.

Bei kirchlichen LehrerInnen wird das Personalblatt an die Stammschule geschickt.

Wann ist in diesem Jahr die Stichwoche?

Die Stichwoche liegt für alle Schularten in der sechsten ganzen Woche nach Schulbeginn.

 

Vgl. K.u.U. 5/1. März 2007, S. 53, AZ 22-9531.0/93 und OKR AZ 62.31-1 Nr. 435/2.1 vom 09.03.2007

Wie lauten die Regelungen zum Konfirmandenunterricht und zur Konfirmation?

Die Regelung für unterrichtsfreie Nachmittage für den Konfirmandenunterricht wurde in der Schulbesuchsverordnung verankert. Sie trat zum 1. August 2009 in Kraft und besagt, dass für Schülerinnen und Schüler der Klasse 8 der Nachmittag unterrichtsfrei zu halten ist.

 

Am Montag nach der Konfirmation können Schülerinnen und Schüler eine Beurlaubung beantragen.

Wie ist die Teilnahme am Religionsunterricht geregelt?

Alle getauften evangelischen Schülerinnen und Schüler nehmen am Religionsunterricht teil. Religionsunterricht ist kein Wahlfach.


Konfessionslose Schülerinnen und Schüler oder solche, für deren Konfession kein Religionsunterricht an der Schule angeboten wird, können ihre Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht beantragen.

 

Es besteht die Möglichkeit, ein Kind vom Religionsunterricht aus Glaubens- und Gewissensgründen abzumelden. Das Recht auf Abmeldung ist ein höchst persönliches Recht der Erziehungsberechtigten bez. der religionsmündigen Schüler/innen (Vollendung des 14. Lebensjahres). Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler oder einer Schülerin persönlich abzugeben. Beim Termin der Abgabe der persönlichen Erklärung sollten die Erziehungsberechtigten anwesend sein.

 

Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss in den ersten beiden Wochen eines Schulhalbjahres erfolgen.

Was gilt für Schul- und Schülergottesdienste?

Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2001
Az.: 41-6539.1/111

Fundstelle: K.u.U. 2001, S. 306

 

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, S. 223)

I.

Schul- und Schülergottesdienste leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule. Sie dienen neben dem Religionsunterricht der religiösen Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Dies gilt nicht nur für die Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, die nach Artikel 15 Landesverfassung christliche Gemeinschaftsschulen sind, sondern entsprechend dem Auftrag von Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz für alle Schularten. Dies erfordert, dass Schul- und Schülergottesdienste im Rahmen der Unterrichtszeit am Vormittag möglich sind. Sie können auch im Schulgebäude abgehalten werden.

 

1. Schulgottesdienste

Den Schulen wird empfohlen, zu Beginn und Ende eines Schuljahres, vor oder nach größeren Ferienabschnitten (Weihnachtsferien, Osterferien) sowie am Buß- und Bettag in Absprache mit den örtlichen Kirchenbehörden Schulgottesdienste anzubieten. Dabei soll der Charakter dieser Gottesdienste als Veranstaltung der Schule deutlich werden. Die Teilnahme für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler ist freiwillig. Der Schulgottesdienst kann auch ökumenisch gestaltet werden.

 

2. Schülergottesdienste

Schülergottesdienste liegen in der Verantwortung der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Es ist jedoch Aufgabe der Schule, ihre Durchführung zu unterstützen. Auf Antrag einer örtlichen Kirchenbehörde haben die allgemein bildenden Schulen sowie die beruflichen Vollzeitschulen eine Unterrichtsstunde in der Woche während der Unterrichtszeit am Vormittag für den Schülergottesdienst freizuhalten. Dies gilt, wenn und solange die auf Grund der Anzahl nichtteilnehmender Schülerinnen und Schüler entstehenden organisatorischen Schwierigkeiten in vertretbarem Rahmen bleiben. In strittigen Fällen führen die kirchlichen Oberbehörden im Zusammenwirken mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Entscheidung herbei. Wo kein regelmäßiger Schülergottesdienst eingerichtet wird, sollten verstärkt Schulgottesdienste oder Schülergottesdienste in bestimmten Abständen oder zu besonderen Anlässen abgehalten werden (z. B. katholische Gottesdienste am Aschermittwoch oder Allerseelen).

 

3. Beurlaubung für die Teilnahme an Gottesdiensten an Buß- und Bettag

Schülerinnen und Schüler, die während der Unterrichtszeit an einem von der örtlichen Kirchengemeinde getragenen Gottesdienst teilnehmen wollen, sind hierfür vom Unterricht zu beurlauben.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften Buß- und Bettag vom 28. Juni 1995 (K.u.U. S. 427) und Schul- und Schülergottesdienste vom 19. Oktober 1995 (K.u.U. S. 554) außer Kraft.

Was gilt bei der Beurlaubung für kirchliche Veranstaltungen und Besinnungstage?

Für folgende kirchliche Veranstaltungen werden die Schüler beurlaubt:

  • Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation;
  • Erstkommunikanten am Montag nach der Erstkommunion;
  • Firmlinge am Tag ihrer Firmung; wenn die Firmung an einem schulfreien Tag stattfindet, am unmittelbar danach folgenden Schultag;
  • Tage der Besinnung und Orientierung: Schüler der Klasse 9 der Hauptschulen, der Klasse 10 der Realschulen und Gymnasien, der Jahrgangsstufe 13 der Gymnasien, der Abschlussklassen der Berufsfachschulen, der Berufskollegs mit Ausnahme des einjährigen zur Fachhochschulreife führenden Berufskollegs, der Fachschulen für Sozialpädagogik sowie Schüler der entsprechenden Klassen der Sonderschulen für zwei Tage der Besinnung und Orientierung.
  • Schüler und Schülerinnen, die während der Unterrichtszeit an einem von den örtlichen Kirchengemeinde getragenen Gottesdienst am Buß- und Bettag teilnehmen wollen, sind hierfür vom Unterricht zu beurlauben (K.u.U., S. 223/2009)

Kirchentage und Katholikentage:

  • Nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 26. April 1985 - AZ IV-1-2009/170 - wird empfohlen, Lehrkräfte und Schüler für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag und Deutschen Katholischen Kirchentag zu beurlauben, sofern keine dienstlichen bzw. pädagogischen Gründe entgegenstehen.
Welche Schulbücher sind für den Evangelischen Religionsunterricht in Baden-Württemberg zugelassen?

Das ZSL veröffentlicht die aktuelle Liste der zugelassenen Schulbüchern, orientiert an den Bildungsplänen in den Schularten.

Welche Regelung gilt für die Verteilung von Bibeln durch den Gideon-Bund an Schulen?

Nach Absprache mit den obersten Kirchenbehörden hat das Ministerium für Kultus und Sport mit Schreiben vom 08.09.1995 (AZ IV/1-6549.13/8) folgenden mitgeteilt:

 

Außerhalb des Religionsunterrichts ist es rechtlich nicht zulässig, die Gideon-Bibeln an den Schulen in Baden Württemberg zu verteilen. Die Verwaltungsvorschrift vom 5. August 1985 verbietet nämlich, an den Schulen für wirtschaftliche, politische, weltanschauliche und sonstige Interessen zu werben. Durch das Vor- und Nachwort erhält die Bibelausgabe des Gideon-Bundes eine Bewertung, die den religiösen Vorstellungen dieser Gruppierung entspricht.

 

Der Gideon-Bund darf seine Bibelausgabe selbst dann nicht auf dem Schulgrundstück außerhalb des Religionsunterrichts vertreiben, wenn ihm hierzu vom Schulleiter die Erlaubnis erteilt wurde. Eine derartige Erlaubnis wäre rechtswidrig.

 

Anders verhält es sich mit dem Religionsunterricht. Welche Materialien im Religionsunterricht besprochen werden oder zur Verteilung gelangen sollen, bestimmt nicht der Schulleiter oder die Schulaufsicht. Diese Entscheidung liegt bei den Kirchen bzw. bei den für die Erteilung des Religionsunterrichts von den Kirchen beauftragten Religionslehrern. Die Schulverwaltung kann insoweit weder etwas anordnen noch etwas verbieten. Wenn also das Kultusministerium darauf hinweist, dass die Gideon-Bibeln im Religionsunterricht verteilt werden können, so stellt dies keine Genehmigung des Ministeriums dar, sondern lediglich einen Hinweis auf die geltende Rechtslage.

 

Wenn Eltern mit der Verteilung der Gideon-Bibeln im Religionsunterricht nicht einverstanden sind, so sollten sie sich mit dem Religionslehrer in Verbindung setzen. In diesem Rahmen kann das Für und Wider einer Verteilung erörtert werden.